Artikel 28 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Zusammenarbeit zwischen der Behörde, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und den Mitgliedstaaten

(1) Die Behörde, der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments und die Mitgliedstaaten tauschen über die nationalen Kontaktstellen Informationen aus und unterrichten einander regelmäßig über Angelegenheiten in Zusammenhang mit Finanzierungsbestimmungen sowie entsprechenden Kontrollen und Sanktionen.

(2) Sie einigen sich ferner über praktische Vorkehrungen hinsichtlich dieses Informationsaustausches, einschließlich der Regeln bezüglich der Veröffentlichung von vertraulichen Informationen oder Beweismitteln und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.

(3) Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments unterrichtet die Behörde über alle Erkenntnisse, die die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 27 Absätze 2 bis 4 nach sich ziehen könnten, damit die Behörde angemessene Maßnahmen ergreifen kann.

(4) Die Behörde unterrichtet den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über alle Entscheidungen, die sie in Bezug auf Sanktionen getroffen hat, damit der Anweisungsbefugte die entsprechenden Konsequenzen gemäß der Haushaltsordnung daraus ziehen kann.

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