Artikel 29 VO (EU, Euratom) 2014/1141
Abhilfemaßnahmen und Grundsätze einer guten Verwaltung
(1) Bevor sie abschließend über eine der in Artikel 27 genannten Sanktionen entscheiden, geben die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments der betreffenden europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb einer angemessenen Frist, die normalerweise höchstens einen Monat beträgt, Abhilfe zu schaffen. Die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments räumen insbesondere die Möglichkeit ein, Schreib- und Rechenfehler zu berichtigen, erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen sowie kleinere Fehler zu berichtigen.
(2) Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 keine Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, wird eine Entscheidung über die angemessene Sanktionierung nach Artikel 27 getroffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d sowie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Voraussetzungen.
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