Artikel 3 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Voraussetzungen für die Eintragung

(1) Ein politisches Bündnis kann die Eintragung als europäische politische Partei beantragen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
Es hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, wie in seiner Satzung angegeben;
b)
seine Mitgliedsparteien sind in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder von regionalen Versammlungen vertreten, oder

es oder seine Mitgliedsparteien haben in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten;

ba)
seine Mitgliedsparteien sind nicht Mitglieder einer anderen europäischen politischen Partei;
c)
insbesondere sein Programm und seine Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören;
d)
es oder seine Mitglieder haben an der Wahl zum Europäischen Parlament teilgenommen oder öffentlich die Absicht bekundet, an der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen zu wollen; und
e)
es verfolgt keine Gewinnzwecke.

(2) Ein Antragsteller kann die Eintragung als europäische politische Stiftung beantragen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
Er muss einer europäischen politischen Partei angeschlossen sein, die im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragen ist;
b)
er hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, wie in seiner Satzung angegeben;
c)
insbesondere sein Programm und seine Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören;
d)
seine Ziele ergänzen die Ziele der europäischen politischen Partei, der er förmlich angeschlossen ist;
e)
seinem Leitungsorgan müssen Mitglieder aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten angehören; und
f)
er verfolgt keine Gewinnzwecke.

(3) Eine europäische politische Partei kann nur eine förmlich angeschlossene europäische politische Stiftung haben. Jede europäische politische Partei und die ihr angeschlossene europäische politische Stiftung gewährleisten die Trennung zwischen ihren jeweiligen laufenden Geschäften, Leitungsstrukturen und ihrer jeweiligen Rechnungslegung.

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