Artikel 4 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Entscheidungsstrukturen europäischer politischer Parteien

(1) Die Satzung einer europäischen politischen Partei entspricht den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, und umfasst Bestimmungen, die mindestens Folgendes abdecken:

a)
ihren Name und ihr Logo, die deutlich von denen anderer bestehender europäischer politischer Parteien oder europäischer politischer Stiftungen zu unterscheiden sein müssen;
b)
die Anschrift ihres Sitzes;
c)
ein politisches Programm, das ihren Zweck und ihre Ziele darlegt;
d)
eine Erklärung im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, dass sie keine Gewinnzwecke verfolgt;
e)
gegebenenfalls den Namen der ihr angeschlossenen politischen Stiftung und eine Beschreibung ihrer förmlichen Beziehung;
f)
ihre administrative und finanzielle Organisation und Verfahren, insbesondere ihre Organe und Ämter mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Vertretungsbefugnissen und die Bestimmungen über die Erstellung, Genehmigung und Überprüfung von Jahresabschlüssen; und
g)
das interne Verfahren für den Fall ihrer freiwilligen Auflösung als europäische politische Partei.

(2) Die Satzung einer europäischen politischen Partei enthält Bestimmungen zur internen Organisation als Partei, die mindestens Folgendes regeln:

a)
die Modalitäten der Aufnahme, des Austritts und des Ausschlusses ihrer Mitglieder, wobei die Liste ihrer Mitgliedsparteien im Anhang der Satzung beigefügt wird;
b)
die mit jeder Art der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten und die einschlägigen Stimmrechte;
c)
die Befugnisse, Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Leitungsorgane mit Angaben über die Kriterien für die Auswahl von Kandidaten und die Modalitäten für ihre Ernennung und Entlassung;
d)
ihre internen Beschlussfassungsprozesse, insbesondere Wahlverfahren und Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit;
e)
ihr Transparenzkonzept, insbesondere in Bezug auf Buchführung, Konten und Spenden, Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten; und
f)
das interne Verfahren zur Änderung ihrer Satzung.

(3) Der Sitzmitgliedstaat kann zusätzliche Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern diese zusätzlichen Anforderungen nicht gegen diese Verordnung verstoßen.

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