Artikel 5 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Entscheidungsstrukturen europäischer politischer Stiftungen

(1) Die Satzung einer europäischen politischen Stiftung entspricht den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, und umfasst Bestimmungen, die mindestens Folgendes abdecken:

a)
ihren Name und ihr Logo, die deutlich von denen anderer bestehender europäischer politischer Parteien oder europäischer politischer Stiftungen zu unterscheiden sein müssen;
b)
die Anschrift ihres Sitzes;
c)
eine Beschreibung ihres Zwecks und ihrer Ziele, die mit den in Artikel 2 Nummer 4 aufgeführten Aufgaben vereinbar sein müssen;
d)
eine Erklärung im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f, dass sie keine Gewinnzwecke verfolgt;
e)
den Namen der europäischen politischen Partei, der sie unmittelbar angeschlossen ist, und eine Beschreibung ihrer förmlichen Beziehung;
f)
eine Liste ihrer Organe mit Angabe ihrer jeweiligen Befugnisse, Zuständigkeiten und ihrer Zusammensetzung einschließlich der Modalitäten für die Ernennung und Entlassung der Mitglieder und Leiter solcher Organe;
g)
ihre administrative und finanzielle Organisation und Verfahren, insbesondere ihre Organe und Ämter mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Vertretungsbefugnissen und die Bestimmungen über die Erstellung, Genehmigung und Überprüfung von Jahresabschlüssen;
h)
das interne Verfahren zur Änderung ihrer Satzung; und
i)
das interne Verfahren für den Fall ihrer freiwilligen Auflösung als europäische politische Stiftung.

(2) Der Sitzmitgliedstaat, kann zusätzliche Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern diese zusätzlichen Anforderungen nicht gegen diese Verordnung verstoßen.

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