Artikel 32 VO (EU, Euratom) 2014/1141
Transparenz
(1) Das Europäische Parlament veröffentlicht unter der Verantwortung seines Anweisungsbefugten oder der Behörde auf der hierzu eingerichteten Website folgende Angaben:
- a)
- die Namen und Satzungen aller eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie die Unterlagen, die als Teil ihrer Anträge auf Eintragung gemäß Artikel 8 eingereicht wurden, spätestens vier Wochen nach der Entscheidung der Behörde und danach alle der Behörde gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 mitgeteilten Änderungen;
- b)
- eine Liste der abgelehnten Anträge mit den Unterlagen, die als deren Teil mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 8 eingereicht wurden, und den Ablehnungsgründen, spätestens vier Wochen nach der Entscheidung der Behörde;
- c)
- einen jährlichen Bericht mit einer Übersicht der jeder europäischen politischen Partei und europäischen politischen Stiftung gezahlten Beträge für jedes Haushaltsjahr, in dem Beiträge und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden;
- d)
- die Jahresabschlüsse und externen Prüfberichte nach Artikel 23 Absatz 1 sowie für europäische politische Stiftungen die Schlussberichte über die Umsetzung der Arbeitsprogramme oder Maßnahmen;
- e)
- die Namen der Spender mit ihren Spenden entsprechend den Angaben der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4 mit Ausnahme der Spenden von natürlichen Personen, deren Wert 1500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreitet; diese werden als „geringfügige Spenden” gemeldet. Spenden von natürlichen Personen mit einem jährlichen Wert von mehr als 1500 EUR und nicht mehr als 3000 EUR werden ohne vorab vom jeweiligen Spender erteilte schriftliche Genehmigung der Veröffentlichung nicht veröffentlicht. Wurde vorab keine Genehmigung erteilt, werden diese Spenden als „geringfügige Spenden” aufgeführt. Der Gesamtbetrag der geringfügigen Spenden und die Zahl der Spender pro Kalenderjahr wird ebenfalls veröffentlicht;
- f)
- die Zuwendungen gemäß Artikel 20 Absätze 7 und 8, die von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 gemeldet werden, unter Angabe der Mitgliedsparteien oder -organisationen, von denen die Zuwendungen stammen;
- g)
- die Einzelheiten der und Gründe für die von der Behörde gemäß Artikel 27 getroffenen endgültigen Entscheidungen einschließlich, soweit einschlägig, jegliche Stellungnahmen des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 10 und 11 unter gebührender Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;
- h)
- die Einzelheiten der und Gründe für die vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 27 getroffenen endgültigen Entscheidungen;
- i)
- eine Beschreibung der den europäischen politischen Parteien geleisteten technischen Unterstützung;
- j)
- den Bewertungsbericht des Europäischen Parlaments über die Anwendung dieser Verordnung und über die finanzierten Tätigkeiten gemäß Artikel 38; und
- k)
- eine aktuelle Liste der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Mitglieder einer europäischen politischen Partei sind.
(2) Das Europäische Parlament veröffentlicht die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Parteisatzung beigefügte und gemäß Artikel 9 Absatz 6 aktualisierte Liste der juristischen Personen, die Mitglieder einer europäischen politischen Partei sind, sowie die Gesamtzahl der Einzelmitglieder.
(3) Personenbezogene Daten werden von der Veröffentlichung auf der in Absatz 1 genannten Website ausgenommen, es sei denn, diese personenbezogenen Daten werden gemäß Absatz 1 Buchstabe a, e oder g veröffentlicht.
(4) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen potenziellen Mitgliedern und Spendern in einer öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärung die in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG vorgeschriebenen Informationen bereit und weisen darauf hin, dass ihre personenbezogenen Daten für Rechnungsprüfungs- und Kontrollzwecke vom Europäischen Parlament, von der Behörde, von OLAF, vom Rechnungshof, von den Mitgliedstaaten oder von diesen bevollmächtigten externen Einrichtungen oder Sachverständigen verarbeitet werden und unterrichten sie darüber, dass ihre personenbezogenen Daten auf der in Absatz 1 genannten Website unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen veröffentlicht werden. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments nimmt diese Informationen nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in die Aufforderungen zur Beantragung von Beiträgen oder zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung auf.
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