Artikel 33 VO (EU, Euratom) 2014/1141
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Behörde, das Europäische Parlament und der durch Artikel 11 eingerichtete Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten befolgen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Sie gelten für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d jener Verordnung.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung befolgen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sowie die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Kontrolle über Aspekte der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen gemäß Artikel 24 und die zur Rechnungsprüfung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen gemäß Artikel 23 Absatz 1 die Richtlinie 95/46/EG und die auf dieser Grundlage erlassenen nationalen Regelungen. Sie gelten für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d jener Richtlinie.
(3) Die Behörde, das Europäische Parlament und der durch Artikel 11 eingerichtete Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten stellen sicher, dass die von ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und der Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien verwendet werden. Sie löschen alle zu diesem Zweck gesammelten personenbezogenen Daten spätestens 24 Monate nach Veröffentlichung der relevanten Angaben gemäß Artikel 32.
(4) Die Mitgliedstaaten und die zur Rechnungsprüfung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen verwenden die personenbezogenen Daten, die sie erhalten, nur zur Kontrolle der Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen. Nach der Übermittlung gemäß Artikel 28 löschen sie diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
(5) Personenbezogene Daten können über die in Absatz 3 festgelegte Frist hinaus oder über die Frist nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften gemäß Absatz 4 hinaus aufbewahrt werden, wenn solch eine Aufbewahrung für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung oder der Mitgliedschaft in einer europäischen politischen Partei notwendig ist. Diese personenbezogenen Daten werden spätestens eine Woche nach Abschluss der betreffenden Verfahren durch eine endgültige Entscheidung oder nach Erledigung der Rechnungsprüfung, des Rechtsbehelfs, des Rechtsstreits oder der Forderung gelöscht.
(6) Die für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß den Absätzen 1 und 2 führen die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch, die für den Schutz der personenbezogenen Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung oder die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung solche Daten in einem Netz übertragen werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind.
(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Datenverarbeitung und stellt sicher, dass die Behörde, das Europäische Parlament und der durch Artikel 11 eingerichtete Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung achten und schützen. Unbeschadet der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht kann jede betroffene Person beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten infolge der Verarbeitung dieser Daten durch die Behörde, das Europäische Parlament oder den Ausschuss verletzt wurde.
(8) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, die Mitgliedstaaten und die zur Rechnungsprüfung auf der Grundlage dieser Verordnung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen haften nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für jeden Schaden, den sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung verursachen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verstöße gegen diese Verordnung, gegen die Richtlinie 95/46/EG und gegen die auf dieser Grundlage erlassenen nationalen Regelungen, insbesondere die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.