Artikel 40a VO (EU, Euratom) 2014/1141
Übergangsbestimmung
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, die vor dem 4. Mai 2018 anwendbar waren, bleiben auf Handlungen und Zusagen im Zusammenhang mit der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen auf europäischer Ebene für das Haushaltsjahr 2018 anwendbar.
(2) Abweichend von Artikel 18 Absatz 2a fordert der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments, bevor er über einen Finanzierungsantrag für das Haushaltsjahr 2019 entscheidet, die in Artikel 18 Absatz 2a genannten Belege nur für einen Zeitraum ab dem 5. Juli 2018 an.
(3) Europäische politische Parteien, die vor dem 4. Mai 2018 eingetragen wurden, müssen spätestens bis zum 5. Juli 2018 Dokumente vorlegen, die nachweisen, dass sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und ba erfüllen.
(4) Die Behörde löscht eine europäische politische Partei und die ihr angeschlossene europäische politische Stiftung aus dem Register, wenn die betreffende Partei nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 nachweist, dass sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und ba erfüllt.
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