Artikel 12 VO (EU, Euratom) 2014/609
Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge
(1) Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.
Bei den traditionellen Eigenmitteln gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates(1) müssen Zinsen für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag hätte bereitgestellt werden müssen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag tatsächlich dem in Artikel 9 genannte Konto der Kommission gutgeschrieben wurde, gezahlt werden.
Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 werden während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Betrags keine Zinsen fällig, sofern der Betrag gemäß Artikel 2 festgestellt, gemäß Artikel 6 rechtzeitig in die gesonderte Buchführung aufgenommen und gemäß Artikel 13 Absatz 2 in der gesonderten Buchführung geführt wurde.
Falls ein administratives oder gerichtliches Rechtsmittel eingelegt wurde, beginnt der Fünfjahreszeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem die endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel ergangen ist bzw. mitgeteilt oder veröffentlicht wurde. Sind Teilzahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde.
(2) Bei MwSt.- und BNE-Eigenmitteln sind Verzugszinsen nur bei verspäteter Gutschrift folgender Beträge zu entrichten:
- a)
- Beträge gemäß Artikel 10a,
- b)
- Beträge, die sich aus der Berechnung nach Artikel 10b Absatz 5 Unterabsatz 1 zu dem in dessen Unterabsatz 3 genannten Zeitpunkt ergeben,
- c)
- Beträge, die sich aus besonderen Angleichungen der MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung zu dem Zeitpunkt ergeben, der von der Kommission gemäß den Maßnahmen festgelegt wird, die sie nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 trifft;
- d)
- Beträge, die daraus entstehen, dass ein Mitgliedstaat es versäumt, innerhalb der von der Kommission ausdrücklich festgelegten Frist die Berichtigungen an den BNE-Daten vorzulegen, die zur Behandlung der von der Kommission oder einem Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte gemäß Artikel 10b Absatz 4 notwendig sind. Die Zinsen auf die Angleichungen, die sich aus entsprechenden Berichtigungen ergeben, werden ab dem ersten Arbeitstag im Juni des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem die von der Kommission festgelegte Frist abläuft.
(3) Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 1000 EUR wird verzichtet.
(4) Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satz, den die Europäische Zentralbank am ersten Tag des Fälligkeitsmonats bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt hat, oder 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten.
Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.
Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 14 Prozentpunkte nicht übersteigen. Die Begrenzung der Erhöhung auf 14 Prozentpunkte findet auf alle Fälle Anwendung, in denen der Verzugszinsbetrag dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vor dem 3. Mai 2022 mitgeteilt wurde. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs nach Absatz 1 Anwendung.
(5) Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Für die Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, entspricht der Zinssatz dem am ehesten entsprechenden Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandt wird, oder ein Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten.
Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.
Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 14 Prozentpunkte nicht übersteigen. Die Begrenzung der Erhöhung auf 14 Prozentpunkte findet auf alle Fälle Anwendung, für die der Verzugszinsbetrag dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vor dem 3. Mai 2022 mitgeteilt wurde. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs nach Absatz 1 Anwendung.
(6) Für die Zahlung der Verzugszinsen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
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