Artikel 13 VO (EU, Euratom) 2014/609

Uneinbringliche Beträge

(1) Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, wenn diese aus einem der folgenden Gründe uneinbringlich sind:

a)
aus Gründen höherer Gewalt,
b)
aus anderen, nicht von den Mitgliedstaaten zu vertretenden Gründen.

Die Mitgliedstaaten werden ebenfalls von der Pflicht, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, entbunden, wenn sie nachweisen, dass ein von dem Mitgliedstaat nach der Feststellung dieser Ansprüche begangener Fehler — beispielsweise jene Fehler, die zu einer verspäteten buchmäßigen Erfassung in der gesonderten Buchführung führen — keinen Einfluss auf die Uneinbringlichkeit des Betrags hatte, der diesen Ansprüchen entspricht.

Die Mitgliedstaaten können von der Pflicht, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, entbunden werden, wenn sich diese Ansprüche als uneinbringlich erweisen, weil die buchmäßige Erfassung oder Mitteilung der Zollschuld aufgeschoben wurde, um strafrechtliche Ermittlungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union nicht zu beeinträchtigen.

Beträge festgestellter Ansprüche werden durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde für uneinbringlich erklärt, nachdem diese sich von der Unmöglichkeit ihrer Einziehung überzeugt hat.

Als uneinbringlich gelten Beträge festgestellter Ansprüche spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung gemäß Artikel 2 oder, falls ein administratives oder gerichtliches Rechtsmittel eingelegt wurde, ab dem Zeitpunkt, an dem die endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel ergangen ist bzw. mitgeteilt oder veröffentlicht wurde.

Sind Teilzahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde.

Für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge werden aus der gesonderten Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 endgültig herausgenommen. Sie werden in einem Anhang zur Vierteljahresübersicht gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie gegebenenfalls in der vierteljährlichen Beschreibung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 aufgeführt.

(3) Binnen drei Monaten nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 2 oder nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Fristen machen die Mitgliedstaaten der Kommission Mitteilung über die Fälle, in denen Absatz 2 angewandt wurde und die festgestellten Ansprüche 100000 EUR übersteigen.

Diese Mitteilung muss sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Gründe, die den Mitgliedstaat an der Bereitstellung der fraglichen Beträge gehindert haben, sowie die von Letzterem ergriffenen Einziehungsmaßnahmen uneingeschränkt prüfen zu können.

Die Mitteilung hat auf einem von der Kommission vorgegebenen Formular zu erfolgen. Dies wird in Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4) Die Kommission verfügt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 3 bei ihr eingeht, über drei Monate, um dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu übermitteln. Die Kommission kann diese Frist einmal um weitere drei Monate verlängern und den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis setzen.

Die Kommission kann zusätzliche Informationen anfordern. In solchen Fällen beginnt die in Unterabsatz 1 genannte Frist am Tag des Eingangs der angeforderten zusätzlichen Informationen. Der betreffende Mitgliedstaat legt die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten vor. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird diese Frist einmal um weitere drei Monate verlängert.

Ist der Mitgliedstaat nicht in der Lage, die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen vorzulegen, so kann er dies der Kommission mitteilen. Die Kommission übermittelt daraufhin ihre endgültigen Bemerkungen innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Die Kommission kann diese Frist einmal um weitere drei Monate verlängern und setzt den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis.

(5) Kommt zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission keine Einigung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Gründe zustande, so kann der Mitgliedstaat bei der Kommission eine Überprüfung ihrer Bemerkungen gemäß Artikel 13b beantragen.

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