Artikel 13a VO (EU, Euratom) 2014/609

Zahlung unter Vorbehalt

(1) Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf Beträge an traditionellen Eigenmitteln, die dem Unionshaushalt geschuldet werden, oder in Bezug auf MwSt.-Beträge, auf die die Maßnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Anwendung finden, kann der Mitgliedstaat bei der Zahlung des strittigen Betrags Vorbehalte gegenüber dem Standpunkt der Kommission einlegen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über diese Vorbehalte für die Beträge im Zusammenhang mit traditionellen Eigenmitteln zusammen mit ihrer monatlichen Übersicht nach Artikel 6 Absatz 4 und für die Beträge im Zusammenhang mit MwSt.-Eigenmitteln zusammen mit ihrer Übersicht nach Artikel 10b Absatz 1. Wird ein Vorbehalt aufgehoben, teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission so bald wie möglich mit.

(2) Wird eine Uneinigkeit nach Absatz 1 zugunsten des Mitgliedstaats beigelegt, so wird dieser Mitgliedstaat von der Kommission ermächtigt, den gezahlten Betrag von seiner nächsten Eigenmittelzahlung oder seinen nächsten Eigenmittelzahlungen abzuziehen.

(3) Die Gutschrift gemäß Artikel 9 einer unter Vorbehalt geleisteten Zahlung unterbricht den Zeitraum, für den die in Artikel 12 genannten Zinsen anfallen.

(4) Die Kommission legt bis Ende September jeden Jahres einen jährlichen Informationsvermerk vor, in dem ein Überblick über den unter Vorbehalt gezahlten Gesamtbetrag und den Gesamtbetrag der im Vorjahr aufgehobenen Vorbehalte gegeben wird.

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