Artikel 13b VO (EU, Euratom) 2014/609

Überprüfungsverfahren

(1) Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf Beträge an traditionellen Eigenmitteln, die dem Unionshaushalt geschuldet werden, kann der Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Bewertung der Kommission bei dieser beantragen, dass sie ihre Bewertung überprüft. In einem solchen Antrag sind die Gründe für die beantragte Überprüfung anzugeben, und die ihm zugrunde liegenden Nachweise und Belegunterlagen sind beizufügen. Der Antrag und das anschließende Verfahren lassen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, Eigenmittel bereitzustellen, wenn diese dem Unionshaushalt geschuldet werden.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu den im Antrag angegebenen Gründen mit. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist einmal um weitere drei Monate verlängern und den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis setzen.

(3) Wird es von der Kommission für notwendig gehalten, zusätzliche Informationen anzufordern, so beginnt die in Absatz 2 genannte Frist an dem Tag, an dem die angeforderten Informationen bei ihr eingehen. Der betreffende Mitgliedstaat legt die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die Kommission vor. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats verlängert die Kommission die Frist von drei Monaten einmal um weitere drei Monate.

(4) Ist der Mitgliedstaat nicht in der Lage, zusätzliche Informationen vorzulegen, so kann er dies der Kommission mitteilen. Die Kommission teilt dann ihre Bemerkungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen mit. Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt in diesem Fall am Tag des Eingangs der genannten Mitteilung.

(5) Das Überprüfungsverfahren endet spätestens zwei Jahre, nachdem der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Überprüfung nach Absatz 1 übermittelt hat.

(6) Ein Mitgliedstaat kann einmal jährlich eine Sitzung auf hoher Ebene mit der Kommission beantragen, um den Sachstand der Fälle, die Gegenstand des Überprüfungsverfahrens sind oder waren, zu erörtern und um sie mit dem Ziel zu prüfen, die jeweiligen Standpunkte zu überdenken und eine Einigung anzustreben.

(7) Im Rahmen einer möglichen Überarbeitung dieser Verordnung oder bis spätestens Ende 2026 nimmt die Kommission eine Bewertung der Funktionsweise des Überprüfungsverfahrens nach diesem Artikel vor. Bei dieser Bewertung werden Konsultationen mit den Mitgliedstaaten durchgeführt und deren Ergebnisse und Standpunkte berücksichtigt. Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Funktionsweise des Überprüfungsverfahrens vor.

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