Artikel 14 VO (EU, Euratom) 2014/609

Deckung des Kassenmittelbedarfs

(1) Die Kommission verfügt über die den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konten gutgeschriebenen Beträge, soweit dies zur Deckung ihres mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Kassenmittelbedarfs notwendig ist.

(2) Übersteigt der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten, so kann die Kommission nach Maßgabe der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel für Zahlungen und innerhalb der dort vorgesehenen Grenzen der Eigenmittel Belastungen über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus vornehmen. In diesem Fall unterrichtet sie vorher die Mitgliedstaaten über die voraussichtlich erforderlichen Überschreitungen.

(3) Lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen eines Darlehens, das gemäß den vom Rat oder vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassenen Verordnungen oder Beschlüssen begeben oder garantiert wurde, können — sofern die Kommission nicht rechtzeitig andere Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Darlehen ergreifen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Union gegenüber den Gläubigern zu gewährleisten — die Absätze 2 und 4 ungeachtet der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen vorläufig angewandt werden, um die Schulden der Union zu bedienen.

(4) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 wird die Differenz zwischen den Gesamtguthaben und dem Kassenmittelbedarf auf die Mitgliedstaaten möglichst anteilmäßig zu den Einnahmen aufgeteilt, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind.

Bei der Deckung ihres Kassenmittelbedarfs bemüht sich die Kommission, die Auswirkungen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3, Beträge an Negativzinsen gutzuschreiben, gering zu halten, indem sie vorrangig auf die den betreffenden Konten gutgeschriebenen Beträge zurückgreift.

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