Artikel 15 VO (EU, Euratom) 2014/609

Ausführung von Zahlungsanweisungen

(1) Die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank führen die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen aus. Bei Kassenbewegungen betreffenden Vorgängen führen die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank die Anweisungen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist aus; außer in Ausnahmefällen mindestens einen Tag vor dem Tag der erwarteten Ausführung der Anweisung mit.

(2) Die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.

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