Artikel 8 VO (EU, Euratom) 2014/609
Berichtigungen der Feststellungen
Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4, die dem Zeitpunkt der Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.
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