Artikel 8 VO (EU, Euratom) 2014/609

Berichtigungen der Feststellungen

Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4, die dem Zeitpunkt der Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.