Artikel 9 VO (EU, Euratom) 2014/609

Gutschrift und Verbuchung

(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach dem Verfahren der Artikel 10, 10a und 10b einem Konto gut, das frei ausgewählt wird unter

a)
einem Konto, das im Namen der Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats eingerichtet wurde;
b)
einem Konto, das im Namen der Kommission bei der nationalen Zentralbank eingerichtet wurde; oder
c)
einem zentralen Konto, das die Kommission zu diesem Zweck bei einem öffentlichen Finanzinstitut ihrer Wahl eingerichtet hat.

Vorbehaltlich der Anrechnung von Negativzinsen gemäß Unterabsatz 3 bzw. 4 darf dieses Konto nur auf Anweisung der Kommission belastet werden.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Konten werden in der Landeswährung, gebührenfrei und zinsfrei geführt. Werden auf die genannten Konten Negativzinsen erhoben, so schreibt der betroffene Mitgliedstaat dem Konto den Betrag gut, der dem Betrag der auf diese Konten erhobenen Negativzinsen entspricht, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Negativzinsen erhoben wurden.

Die Mitgliedstaaten schreiben die Beträge auf dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Konto in ihrer Landeswährung gut. Werden auf das zentrale Konto Negativzinsen erhoben, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat dem zentralen Konto einen Betrag gut, der seinem diesem Konto gutgeschriebenen Anteil der Eigenmittel entspricht, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Negativzinsen erhoben wurden.

Die Kommission führt ihre Kassenführungsvorgänge auf den in Unterabsatz 1 genannten Konten gemäß Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 durch.

Die Kommission erstellt unverzüglich eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse der Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kontos und erstattet dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über die Durchführung des zentralen Kontos.

(2) Die Mitgliedstaaten oder ihre nationalen Zentralbanken übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege Folgendes:

a)
an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug oder eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen sind;
b)
unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen sind.

(2a) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten monatlich auf elektronischem Wege eine Vorausschätzung des Kassenmittelbedarfs für die folgenden vier Monate.

(3) Die gutgeschriebenen Beträge werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission(2) in Euro verbucht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

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