Artikel 1 VO (Euratom) 2005/302

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material errichten oder betreiben.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Besitzer von Fertigerzeugnissen für nichtnukleare Zwecke, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist.

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