Artikel 2 VO (Euratom) 2005/302

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„kernwaffenfreier Mitgliedstaat” Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Irland, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden;
2.
„Kernwaffen-Mitgliedstaat” Frankreich oder das Vereinigte Königreich;
3.
„dritter Staat” jeden Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Atomgemeinschaft ist;
4.
„Kernmaterial” Erze, Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material wie in Artikel 197 Euratom-Vertrag definiert;
5.
„Abfall” Kernmaterial in Konzentrationen oder chemischen Formen, die aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht rückgewinnbar gelten und entsorgt werden können;
6.
„zurückbehaltener Abfall” gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der bei der Aufbereitung oder bei einem Betriebsunfall entstanden und an einen besonderen Ort innerhalb der Materialbilanzzone verbracht worden ist, dem er wieder entnommen werden kann;
7.
„konditionierter Abfall” gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der so konditioniert worden ist (z. B. in Glas, Zement, Beton oder Bitumen), dass er für eine weitere nukleare Verwendung nicht geeignet ist;
8.
„in die Umwelt überführter Abfall” gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig in die Umwelt abgegeben worden ist;
9.
„Kategorie” (von Kernmaterial) Natururan, abgereichertes Uran, mit Uran-235 oder -233 angereichertes Uran, Thorium, Plutonium sowie jedes sonstige Material, das durch den Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt wird;
10.
„Posten” eine identifizierbare Einheit, wie ein Brennelement oder einen Brennstab;
11.
„Charge” einen Teil des Kernmaterials, das für Buchungszwecke an einem Schlüsselmesspunkt als Einheit behandelt wird und dessen Zusammensetzung und Menge durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert werden. Das Kernmaterial kann in loser Form vorliegen oder in einer Anzahl von Posten enthalten sein;
12.
„Chargendaten” das Gesamtgewicht jeder Kernmaterialkategorie und bei Plutonium und Uran gegebenenfalls auch die Isotopenzusammensetzung. Für die Berichte werden die Gewichte der einzelnen Posten in der Charge addiert, bevor sie zur nächsten Einheit ab- oder aufgerundet werden;
13.
„effektives Kilogramm” eine besondere bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial verwendete Einheit. Sie wird ermittelt

a)
für Plutonium durch sein Gewicht in Kilogramm,
b)
für Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1 %) und darüber durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung,
c)
für Uran mit einer Anreicherung unter 0,01 (1 %) und über 0,005 (0,5 %) durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,0001

und

d)
für abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5 %) oder darunter und für Thorium durch ihr Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,00005;

14.
„Materialbilanzzone” einen Bereich, der zum Zweck der Erstellung der Materialbilanz so beschaffen ist, dass

a)
die Kernmaterialmenge bei jeder Weitergabe in jede oder aus jeder Materialbilanzzone bestimmt werden kann

und

b)
der reale Bestand an Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone, falls erforderlich, nach festgelegten Verfahren bestimmt werden kann;

15.
„Schlüsselmesspunkt” den Ort, an dem das Kernmaterial in einer Form vorliegt, die seine Messung zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestandes ermöglicht; er umfasst somit — jedoch nicht ausschließlich — die Eingangs-, Ausgangs- und Lagerbereiche in Materialbilanzzonen;
16.
„Buchbestand” einer Materialbilanzzone die algebraische Summe des letzten realen Bestandes der betreffenden Materialbilanzzone und aller seit der Aufnahme dieses Bestandes eingetretenen Bestandsänderungen;
17.
„realer Bestand” die Summe aller Chargenmengen von Kernmaterial, die mit Hilfe von Messungen oder abgeleiteten Schätzungen bestimmt werden und zu einer bestimmten Zeit in einer Materialbilanzzone vorhanden sind;
18.
„nicht nachgewiesenes Material” die Differenz zwischen dem realem Bestand und dem Buchbestand;
19.
„Absender/Empfänger-Differenz” die Differenz zwischen der in der empfangenden Materialbilanzzone gemessenen Kernmaterialmenge einer Charge und der Menge nach der Angabe der absendenden Materialbilanzzone;
20.
„Primärdaten” bei der Messung oder Eichung registrierte oder zur Ableitung empirischer Relationen benutzte Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten bestimmen; darunter fallen das Gewicht von Verbindungen, Konversionsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichts, das spezifische Gewicht, die Elementkonzentration, das Isotopenverhältnis, die Relation zwischen Volumen und Manometeranzeige und die Relation zwischen hergestelltem Plutonium und erzeugter Energie.
21.
„Standort” einen von der Gemeinschaft und dem Mitgliedstaat abgegrenzten Bereich, der eine oder mehrere — auch außer Betrieb genommene — Einrichtungen entsprechend den einschlägigen grundlegenden technischen Merkmalen umfasst, wobei

a)
Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager als solche keine Standorte sind;
b)
bei einer außer Betrieb genommenen Einrichtung, in der Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material üblicherweise in kleineren Mengen als einem effektiven Kilogramm verwendet wurde, sich dieser Begriff auf Orte mit heißen Zellen und solche beschränkt, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden;
c)
der Begriff „Standort” auch alle Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlagen umfasst, die wesentliche Dienste erbringen oder nutzen, einschließlich heißer Zellen zur Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält, Einrichtungen zur Behandlung, Zwischen- und Endlagerung von Abfall sowie Gebäude für die von dem betreffenden Staat nach Anhang I des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom angegebenen Tätigkeiten;

22.
„Standortvertreter” jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die nach Angaben des Mitgliedstaats für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Mitteilungen zuständig sind;
23.
„Anlage” einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Fabrikationsanlage, eine Wiederaufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage, ein getrenntes Lager, eine Abfallbehandlungsanlage oder ein Abfalllager oder jeden sonstigen Ort, an dem Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material üblicherweise verwendet wird;
24.
„stillgelegte Anlage” eine Anlage, deren für eine Nutzung wesentlichen Restkonstruktionen und -ausrüstungen erwiesenermaßen entfernt oder funktionsunfähig gemacht worden sind, damit sie nicht für die Lagerung benutzt werden und nicht länger für die Handhabung, Verarbeitung oder Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbaren Material genutzt werden können;
25.
„außer Betrieb genommene Anlage” eine Anlage, deren Betrieb erwiesenermaßen eingestellt und aus der das Kernmaterial entfernt wurde, die aber nicht stillgelegt wurde.

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