Artikel 3 VO (Euratom) 2005/302

Meldung der grundlegenden technischen Merkmale

(1) Wer eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material errichtet oder betreibt, hat der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage gemäß dem entsprechenden Musterformblatt in Anhang I anzugeben.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als „Verwendung” von Kernmaterial unter anderem die Stromerzeugung in Reaktoren, die Forschung in kritischen oder Nullenergieanordnungen, die Konversion, die Fabrikation, die Wiederaufarbeitung, die Lagerung, die Isotopentrennung und die Erzkonzentration sowie die Behandlung oder Lagerung von Abfall.

Für die Erzeugung gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der dem unterzeichneten Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom beigetreten ist, bestimmt für jeden Standort auf seinem Hoheitsgebiet einen Standortvertreter, der der Kommission eine Erklärung mit einer allgemeinen Beschreibung des Standorts gemäß dem Musterformblatt in Anhang II übermittelt.

Die Erklärung ist innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen und bis zum 1. April jedes Jahres zu aktualisieren.

Die Erklärung hat die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iii) des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom zu erfüllen und erfolgt unabhängig von der Meldung nach dem Absatz 1 dieses Artikels.

(3) Der Standortvertreter ist zwar dafür verantwortlich, dass die einschlägigen Informationen rechtzeitig eingeholt und die allgemeine Standortbeschreibung der Kommission übermittelt wird, aber die Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Erklärungen liegt weiterhin bei den Personen oder Unternehmen, die eine Anlage errichten oder betreiben, und die Verantwortung für die Gebäude an einem Standort, in denen kein Kernmaterial verwendet wird, liegt weiterhin bei dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sind möglichst in elektronischer Form vorzulegen, wenn sie von den betreffenden Personen oder Unternehmen in dieser Form geführt werden. Werden der Kommission Informationen sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form übermittelt, so gilt die Papierfassung als verbindlich.

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