Artikel 17 VO (Euratom) 2005/302

Besondere Kontrollverpflichtungen

(1) Kernmaterial, das Gegenstand besonderer Kontrollverpflichtungen ist, die die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat, ist — sofern ein solches Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt — in den folgenden Meldungen für jede Verpflichtung getrennt aufzuführen:

a)
Anfangsbuchbestand gemäß Artikel 11,
b)
Bestandsänderungsberichte einschließlich End-Buchbestände gemäß Artikel 12,
c)
Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestandes gemäß Artikel 13,
d)
beabsichtigte Ein- und Ausfuhren gemäß den Artikeln 20 und 21.

Sofern dies in diesen Abkommen nicht ausdrücklich untersagt ist, schließt diese getrennte Erfassung die physische Vermengung der Stoffe nicht aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abkommen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossen haben.

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