Artikel 24 VO (Euratom) 2005/302

Erzerzeuger

(1) Personen oder Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Erze fördern, haben der Kommission innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die grundlegenden technischen Merkmale der Erzförderung gemäß dem Musterformblatt in Anhang I-J anzugeben und das Tätigkeitsprogramm nach Artikel 5 zu übermitteln.

(2) Abweichend von den Artikeln 7, 8 und 9 haben erzfördernde Personen oder Unternehmen über diese Erze Buch zu führen, wobei insbesondere die Menge und der mittlere Uran- und Thoriumgehalt des geförderten Erzes und des Haldenbestands sowie Einzelheiten über die Versendungen unter Angabe des Zeitpunkts, des Empfängers und der jeweiligen Menge zu erfassen sind.

Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

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