Artikel 25 VO (Euratom) 2005/302

Berichte über den Versand oder die Ausfuhr von Erzen

Abweichend von den Artikeln 10 bis 18 haben erzfördernde Personen und Unternehmen der Kommission anhand des Musterformblatts in Anhang VIII Folgendes mitzuteilen:

a)
spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres für jede Grube die im vorigen Kalenderjahr versandten Mengen

und

b)
spätestens am Versandtag die Erzausfuhren in dritte Staaten.

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