Artikel 36 VO (Euratom) 2005/302
Von außerhalb der Gemeinschaft kontrollierte Anlagen
Wird eine Anlage von einer Person oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kontrolliert, so obliegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen der örtlichen Leitung der Anlage.
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