Artikel 5 VO (Euratom) 2005/302
Tätigkeitsprogramm
Zur Planung ihrer Sicherungsmaßnahmen ist der Kommission von den nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zur Meldung verpflichteten Personen oder Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
- a)
- jeweils jährlich das Tätigkeits-Rahmenprogramm nach Anhang XI, welches insbesondere vorläufige Termine für die Aufnahme des realen Bestands angibt,
- b)
- spätestens 40 Tage vor Beginn der Aufnahme des realen Bestandes das hierzu vorgesehene Programm.
Änderungen des Tätigkeits-Rahmenprogramms und insbesondere bei den Aufnahmen des realen Bestands sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
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