Artikel 6 VO (Euratom) 2005/302

Besondere Kontrollbestimmungen

(1) Auf Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 übermittelten grundlegenden technischen Merkmale legt die Kommission besondere Kontrollbestimmungen fest, die die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Bereiche betreffen. Die besonderen Kontrollbestimmungen werden durch an die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen gerichtete Entscheidung der Kommission unter Berücksichtigung der betrieblichen und technischen Zwänge in enger Konsultation mit der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen und dem jeweiligen Mitgliedstaat erlassen.

Die Personen oder Unternehmen, an die die Entscheidung der Kommission gerichtet ist, werden hiervon in Kenntnis gesetzt, und eine Kopie der betreffenden Mitteilung wird dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

Bis zum Erlass der Kommissionsentscheidung über die besonderen Kontrollbestimmungen wenden die betroffenen Personen oder Untenehmen die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung an.

(2) Die besonderen Kontrollbestimmungen umfassen Folgendes:

a)
die Materialbilanzzonen und die Auswahl der Schlüsselmesspunkte für die Bestimmung des Kernmaterialflusses und -bestands;
b)
die Änderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen, die im Voraus zu melden sind;
c)
die Verfahren für die Buchführung über das Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone und für die Abfassung von Berichten;
d)
die Häufigkeit und die Verfahren der Aufnahme des realen Bestands für Buchführungszwecke als Bestandteil der Sicherungsmaßnahmen;
e)
die Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung entsprechend den Vereinbarungen mit der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen;
f)
die Probenahmen durch die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen nur für die Zwecke der Sicherheitsüberwachung.

(3) Die besonderen Kontrollbestimmungen können auch den Inhalt der weiteren Meldungen gemäß Artikel 5 sowie die Bedingungen festlegen, unter denen eine Vorausmeldung des Ausgangs und Eingangs von Kernmaterial erforderlich ist.

(4) Die Kommission erstattet den Betroffenen die Kosten derjenigen besonderen Dienstleistungen, die in den besonderen Kontrollbestimmungen vorgesehen sind oder die auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags durch ein besonderes Ersuchen der Kommission oder der Inspektoren veranlasst werden. Höhe und Modalitäten der Erstattung werden einvernehmlich zwischen den betroffenen Parteien festgelegt und regelmäßig überprüft.

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