Artikel 7 VO (Euratom) 2005/302
Buchführungssystem
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen haben ein Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial anzuwenden. Dazu gehören Buchungs- und Betriebsprotokolle und insbesondere Angaben über Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung dieser Stoffe nach Artikel 18, über ihren tatsächlichen Aufbewahrungsort und die besonderen Kontrollverpflichtungen nach Artikel 17 sowie Angaben über den Empfänger oder Absender bei Weitergabe von Kernmaterial.
Das den Protokollen zugrunde liegende Messsystem hat den neuesten internationalen Normen zu entsprechen oder ihnen gleichwertig zu sein. Anhand der Protokolle, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren sind, müssen die an die Kommission gerichteten Meldungen abgefasst und belegt werden können. Die Buchungs- und Betriebsprotokolle sind den Inspektoren der Kommission in elektronischer Form verfügbar zu machen, wenn sie von der Anlage in dieser Form geführt werden. Weitere Einzelheiten können in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 zu jeder Anlage festgelegt werden.
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