ANHANG VI VO (Euratom) 2005/302

VORAUSMELDUNG DER AUSFUHR/DES VERSANDS VON KERNMATERIAL EUROPÄISCHE KOMMISSION EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

1.
Referenzcode:
2.
MBZ-Code:
3.
Anlage (Absender):… Anlage (Empfänger):

4.
Nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtung unterteilte Mengen:
5.
Chemische Zusammensetzung:
6.
Anreicherung oder Isotopenzusammensetzung:
7.
Physikalische Form:
8.
Anzahl der Posten:
9.
Beschreibung der Behälter und Siegel:
10.
Kennzeichnung der Sendung:
11.
Transportmittel:
12.
Ort, an dem das Material gelagert oder vorbereitet wird:
13.
Letzter Zeitpunkt für die Identifizierung des Materials:
14.
Voraussichtliche Versandtermine:

Voraussichtliche Ankunftstermine:

15.
Verwendungszweck:
16.
Vertragsreferenz der Versorgungsagentur:

Datum und Ort der Absendung der Meldung:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

1.
Referenzcode für Vorausmeldungen zur Verwendung im Bestandsänderungsbericht (bis zu 8 Zeichen).
2.
Code der meldenden Materialbilanzzone, welcher der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt wurde.
3.
Name, Anschrift und Land der Anlage, die das Kernmaterial versendet und der Anlage, die es empfängt. Ggf. ist auch der Empfänger anzugeben, für den das Kernmaterial endgültig bestimmt ist.
4.
Das Gesamtgewicht der Elemente ist in Gramm anzugeben. Ggf. ist auch das Gewicht der spaltbaren Isotope anzugeben. Die Gewichtsangaben sind nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtungen zu unterteilen.
5.
Die chemische Zusammensetzung ist anzugeben.
6.
Ggf. ist der Anreicherungsgrad oder die Isotopenzusammensetzung anzugeben.
7.
Es ist die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden.
8.
Die Anzahl der Posten, aus denen die Sendung besteht, ist anzugeben.
9.
Beschreibung (Art) der Behälter und der Merkmale, die eine Versiegelung ermöglichen.
10.
Kennzeichnung der Sendung (z. B. Behälterkennzeichen oder -nummern).
11.
Ggf. ist das Transportmittel anzugeben.
12.
Angabe des Ortes innerhalb der Materialbilanzzone, an dem das Kernmaterial für den Versand vorbereitet wird und identifiziert werden kann und wo ggf. die Menge und Zusammensetzung überprüft werden können.
13.
Letzter Zeitpunkt, an dem das Material identifiziert und ggf. in Bezug auf Menge und Zusammensetzung überprüft werden kann.
14.
Voraussichtliches Datum des Versands und der Ankunft am Bestimmungsort.
15.
Angabe des Verwendungszwecks, für den das Kernmaterial bestimmt ist.
16.
Ggf. ist anzugeben:

die Vertragsreferenz der Versorgungsagentur bzw., falls nicht verfügbar, das Datum, an dem der Vertrag durch die Versorgungsagentur abgeschlossen wurde oder von ihr als abgeschlossen angesehen wird, sowie alle zweckdienlichen Hinweise;

bei Lohnveredelungsverträgen (Artikel 75 des Vertrags) und Verträgen über die Lieferung von kleinen Mengen von Material (Artikel 74 des Vertrags und Verordnung Nr. 17/66/Euratom der Kommission, geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 3137/74) das Datum der an die Versorgungsagentur gerichteten Anzeige mit allen zweckdienlichen Hinweisen.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.

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