ANHANG VII VO (Euratom) 2005/302
VORAUSMELDUNG VON KERNMATERIALEINFUHREN/-EINGÄNGEN EUROPÄISCHE KOMMISSION EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
- 1.
- Referenzcode
- 2.
- MBZ-Code:
- 3.
-
Anlage (Empfänger):… Anlage (Absender):
- 4.
- Nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtung unterteilte Mengen:
- 5.
- Chemische Zusammensetzung:
- 6.
- Anreicherung bzw. Isotopenzusammensetzung:
- 7.
- Physikalische Form:
- 8.
- Anzahl der Posten:
- 9.
- Beschreibung der Behälter und Siegel:
- 10.
- Transportmittel:
- 11.
- Ankunftsdatum:
- 12.
- Ort, an dem das Material ausgepackt wird:
- 13.
- Termin(e), an dem/denen das Material ausgepackt wird
- 14.
- Vertragsreferenz der Versorgungsagentur:
Datum und Ort der Absendung der Meldung:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
- 1.
- Referenzcode für Vorausmeldungen zur Verwendung im Bestandsänderungsbericht (bis zu 8 Zeichen).
- 2.
- Code der meldenden Materialbilanzzone, welcher der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt wurde.
- 3.
- Name, Anschrift und Land der Anlage, die das Kernmaterial empfängt und der Anlage, die es versendet.
- 4.
- Das Gesamtgewicht der Elemente ist in Gramm anzugeben. Ggf. ist auch das Gewicht der spaltbaren Isotope anzugeben. Die Gewichtsangaben sind nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtung zu unterteilen.
- 5.
- Die chemische Zusammensetzung ist anzugeben.
- 6.
- Ggf. ist der Anreicherungsgrad oder die Isotopenzusammensetzung anzugeben.
- 7.
- Es ist die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden.
- 8.
- Die Anzahl der Posten, aus denen die Sendung besteht, ist anzugeben.
- 9.
- Beschreibung (Art) der Behälter und möglichst der angebrachten Siegel.
- 10.
- Ggf. ist das Transportmittel anzugeben.
- 11.
- Voraussichtliches oder tatsächliches Datum der Ankunft in der meldenden Materialbilanzzone.
- 12.
- Angabe des Ortes innerhalb der Materialbilanzzone, an dem das Material ausgepackt wird und identifiziert werden kann und wo die Menge und Zusammensetzung überprüft werden können.
- 13.
- Termin(e), an dem/denen das Material ausgepackt wird.
- 14.
-
Ggf. ist anzugeben:
- —
-
die Vertragsreferenz der Versorgungsagentur bzw., falls nicht verfügbar, das Datum, an dem der Vertrag durch die Versorgungsagentur abgeschlossen wurde oder von ihr als abgeschlossen angesehen wird, sowie alle zweckdienlichen Hinweise;
- —
-
bei Lohnveredelungsverträgen (Artikel 75 des Vertrags) und Verträgen über die Lieferung von kleinen Mengen von Material (Artikel 74 des Vertrags und Verordnung Nr. 17/66/Euratom der Kommission, geändert durch Verordnung (Euratom) Nr. 3137/74) das Datum der an die Versorgungsagentur gerichteten Anzeige mit allen zweckdienlichen Hinweisen.
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.