ANHANG VIII VO (Euratom) 2005/302

BERICHT ÜBER DIE AUSFUHR/DEN VERSAND VON ERZEN (<sup>1</sup>) EUROPÄISCHE KOMMISSION EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

Unternehmen (2):

Grube (3):

Code (4):

Jahr:

Datum Empfänger Enthaltene Menge in g Bemerkungen
Uran Thorium

Datum und Ort der Absendungdes Berichts:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

(1)
Der Versandbericht ist spätestens bis Ende Januar eines jeden Jahres für das Vorjahr mit einer getrennten Buchung für jeden Empfänger abzugeben. Der Ausfuhrbericht ist für jede Exportsendung am Versandtag zu erstatten.
(2)
Name und Anschrift des meldenden Unternehmens.
(3)
Name der Grube, für die der Bericht erstattet wird.
(4)
Code der Grube, der dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilt worden ist.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.

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