ANHANG X VO (Euratom) 2005/302

JAHRES- BZW. AUSFUHRBERICHT FÜR KERNMATERIAL MIT REDUZIERTER BERICHTSPFLICHT (<sup>1</sup>) EUROPÄISCHE KOMMISSION EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

MBZ–Code:
Datum der Meldung: Meldung Nr.: Bezeichnung der Anlage:
Berichtszeitraum: vom: bis:
Berichtsart (2) Eintrag (3) Ref. (4) Bestandsänderungsinformation (5) MBZ–Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage Element Anreicherung Elementgewicht Verwendung Art der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2
Meldung Eintrag Nuklear oder nichtnuklear (6) Beschreibung (7)

Datum und Ort der Absendung des Berichts:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

(1)
Dieses Formblatt ist entweder als Jahresbericht zu verwenden, mit dem Änderungen des Kernmaterialbestands in MBZ, denen eine Befreiung gewährt wurde, sowie Bestände am Anfang und Ende des Berichtszeitraums (Artikel 19 Absatz 3) gemeldet werden, oder als Ausfuhrmeldung bei Ausfuhren in einen dritten Staat (Artikel 19 Absatz 4).
(2)
In der Spalte „Berichtsart” ist „A” anzugeben, wenn das Formblatt für einen Jahresbericht verwendet wird, bzw. „EXP” bei der Meldung von Ausfuhren von Kernmaterial aus MBZ, denen eine Befreiung gewährt wurde.
(3)
„Eintrag” ist in jeder Meldung bzw. jedem Bericht fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1” .
(4)
Die Spalte „Ref.” dient der Verweisung auf einen anderen Eintrag. Der Inhalt der Spalte „Ref.” besteht in den entsprechenden Berichts- und Eintragsnummern. Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem früher gemeldeten Eintrag ergänzt oder aktualisiert.
(5)
In der Spalte „Bestandsänderungsinformation” ist die Art der im Berichtszeitraum eingetretenen Bestandsänderung bzw. der Bestand am Anfang und Ende des Berichtszeitraums anzugeben. Es sind die IC-Codes des Anhangs III zu verwenden. Der Code BB ist einzutragen, wenn der Bestand am Anfang des Berichtszeitraums aktualisiert wird.

Für jede Art von Berichtsbefreiung, betreffende Anlage und Bestandsänderungsart sind getrennte Einträge vorzunehmen.

(6)
In der Spalte „Nuklear oder nichtnuklear” ist „N” anzugeben, wenn das befreite Kernmaterial bei nuklearen Tätigkeiten verwendet wird, bzw. „NN” , wenn es bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet wird.
(7)
In der Spalte „Beschreibung” ist die tatsächliche bzw. beabsichtigte Verwendung des Kernmaterials anzugeben.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.

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