ANHANG XI VO (Euratom) 2005/302

TÄTIGKEITSRAHMENPROGRAMM EUROPÄISCHE KOMMISSION EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

Die Mitteilungen sollen nach Möglichkeit die beiden kommenden Jahre erfassen.

Insbesondere sollte Folgendes angegeben werden:

Betriebsprogramme, z. B. geplante Kampagnen mit Angabe der Art und Menge der Brennelemente, die hergestellt oder aufbereitet werden sollen, Anreicherungsprogramme, Reaktorbetriebsprogramme mit geplanten Abschaltungen;

voraussichtlicher Zeitplan des Materialeingangs mit Angabe der Materialmenge je Charge, der Form (UF6, UO2, unbestrahlte oder bestrahlte Brennstoffe usw.), voraussichtliche Art der Transportbehälter oder der Verpackung;

voraussichtlicher Zeitplan der Abfallaufbereitungskampagnen (außer Umpacken oder weiterer Konditionierung ohne Trennung der Elemente) mit Angabe der Materialmenge, je Charge, der Form (Glas, hochaktive Flüssigkeit usw.), der voraussichtlichen Dauer und des voraussichtlichen Orts;

Termine, an denen die Menge des in den Erzeugnissen enthaltenen Materials voraussichtlich bestimmt wird, und Versandtermine;

Termine und Dauer der Aufnahme des realen Bestandes.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.