ANHANG XII VO (Euratom) 2005/302

VORAUSMELDUNG WEITERER ABFALLAUFBEREITUNGSTÄTIGKEITEN (<sup>1</sup>) EUROPÄISCHE KOMMISSION EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

Bezeichnung der Anlage: Datum der Meldung:
Meldung Nr.:
Eintrag (2) Ref. (3) Abfallart vor Konditionierung (4) Konditionierte Form (5) Anzahl der Posten (6) Menge (7) Ort (8) Aufbereitungsort (9) Aufbereitungstermine (10) Aufbereitungszweck (11)
Pu HEU U-233

Datum und Ort der Absendung des Berichts:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

(1)
Dieses Formblatt ist für Vorausmeldungen bei einer geplanten weiteren Aufbereitung von Abfall nach Artikel 31 zu verwenden. Spätere Änderungen der Aufbereitungstermine oder -orte sind ggf. ebenfalls mitzuteilen. Für jede Kampagne der weiteren Aufbereitung außer dem Umpacken des Abfalls oder seiner weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente, zur Lagerung oder Entsorgung ist ein getrennter Eintrag vorzunehmen.
(2)
„Eintrag” in jeder Meldung ist fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1” .
(3)
Die Spalte „Ref.” dient der Verweisung auf einen anderen Eintrag. In der Spalte „Ref.” sind die entsprechenden Meldungs- und Eintragsnummern anzugeben (so verweist 10-20 auf Eintrag 20 der Meldung 10). Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem früher gemeldeten Eintrag ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweisungen möglich.
(4)
In der Spalte „Abfallart vor Konditionierung” ist die Abfallart vor jeglicher Konditionierung anzugeben, z. B. Hülsen, Feed-Klärschlamm, hoch- oder mittelaktive Flüssigkeiten.
(5)
In der Spalte „konditionierte Form” ist die jetzige konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z. B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen.
(6)
In der Spalte „Anzahl der Posten” ist die Anzahl der Posten, z. B. Glasbehälter oder Zementblöcke, einer einzelnen Aufarbeitungskampagne anzugeben.
(7)
In der Spalte „Menge” ist ggf. die Gesamtmenge in Gramm von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran-233 anzugeben, die in den in der Spalte „Anzahl der Posten” verbuchten Posten enthalten ist. Bei der Angabe in der Spalte „Menge” können die in den Bestandsänderungsberichten benutzten Mengendaten zugrunde gelegt werden; eine Messung jedes Postens ist nicht notwendig.
(8)
In der Spalte „Ort” sind Name und Anschrift der Anlage anzugeben sowie der Verwahrungsort des Abfalls zum Meldezeitpunkt. Die Anschrift muss hinreichend detailliert sein, um die geografische Position des Ortes im Verhältnis zu anderen in dieser oder anderen Meldungen angegebenen Orten anzuzeigen, und — falls ein Zugang notwendig ist — Angaben darüber enthalten, wie der Ort erreicht werden kann. Befindet sich ein Ort am Standort einer Nuklearanlage, ist der Anlagencode in der Ortsspalte anzugeben.
(9)
In der Spalte „Aufbereitungsort” ist der Ort anzugeben, an dem die geplante Aufbereitung stattfinden soll.
(10)
In der Spalte „Aufbereitungstermine” sind die Zeitpunkte anzugeben, an denen die weitere Aufbereitungskampagne voraussichtlich beginnt und endet.
(11)
In der Spalte „Aufbereitungszweck” ist das angestrebte Ergebnis der Aufbereitung anzugeben, z. B. Plutoniumrückgewinnung oder Abtrennung bestimmter Spaltprodukte.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.

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