ANHANG XV VO (Euratom) 2005/302

JAHRESBERICHT ÜBER ORTSVERÄNDERUNGEN BEI KONDITIONIERTEM ABFALL (<sup>1</sup>) EUROPÄISCHE KOMMISSION EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

Bezeichnung der Anlage: Datum der Meldung:
Meldung Nr.: Berichtszeitraum:

Hinweis: Alle weitergegebenen Abfälle sind nach Abfallart (vor und nach der Konditionierung) und nach vorherigem Verwahrungsort getrennt aufzuführen.

Eintrag (2) Ref. (3) Abfallart vor Konditionierung (4) Konditionierte Form (5) Anzahl der Posten (6) Menge (7) Vorheriger Ort (8) Neuer Ort (9)
Pu HEU U-233

Datum und Ort der Absendung des Berichts:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

(1)
Im Jahresbericht sind alle Ortsveränderungen des Abfalls gemäß Artikel 32 Buchstabe c), die im vorausgehenden Kalenderjahr eingetreten sind, zu melden. Jede Ortsveränderung im Jahresverlauf ist getrennt zu verbuchen.
(2)
„Eintrag” ist in jeder Meldung fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1” .
(3)
Die Spalte „Ref.” dient dazu, in einem Eintrag auf einen anderen Eintrag zu verweisen. In der Spalte „Ref.” sind die Nummern der betreffenden Meldungen und des betreffenden Eintrags anzugeben (z. B. 10—20 als Verweis auf Eintrag 20 der Meldung 10). Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem anderen Eintrag einer früheren Meldung ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweisungen möglich.
(4)
In der Spalte „Abfallart vor Konditionierung” ist die Abfallart vor jeglicher Konditionierung anzugeben, z. B. Hülsen, Feed-Klärschlamm, hoch- oder mittelaktive Flüssigkeiten.
(5)
In der Spalte „Konditionierte Form” ist die jetzige konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z. B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen.
(6)
In der Spalte „Anzahl der Posten” ist die Anzahl der Posten — z. B. Glasbehälter oder Zementblöcke — anzugeben, die bei ein und derselben Verarbeitungskampagne eingesetzt wurden, oder die Anzahl der Posten, die im Jahresverlauf von ein und demselben ( „vorherigen” ) Herkunftsort zu ein und demselben neuen Ort transportiert wurden.
(7)
In der Spalte „Menge” ist (soweit bekannt) die Gesamtmenge in Gramm von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran-233 anzugeben, die in den in der Spalte „Anzahl der Posten” verbuchten Posten enthalten ist. Den Angaben in der Spalte „Menge” können die in den Bestandsänderungsberichten benutzten Mengendaten zugrunde gelegt werden, d. h. die mittlere Kernmaterialmenge je Posten; eine Messung jedes Postens ist nicht notwendig.
(8)
In der Spalte „Vorheriger Ort” ist der Verwahrungsort des Abfalls vor der Ortsveränderung anzugeben (siehe auch Erläuterung 8 zu Anhang XII).
(9)
In der Spalte „Neuer Ort” ist der Verwahrungsort nach der Ortsveränderung anzugeben (siehe auch Erläuterung 8 zu Anhang XII).

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.

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