Artikel 2 VO (Euratom) 2006/66

Was die besonderen spaltbaren Stoffe betrifft, sind von den Vorschriften des Titels II Kapitel VI Euratom-Vertrag ausgenommen die Übertragung innerhalb der Gemeinschaft und die Einfuhr in die Gemeinschaft sowie die Ausfuhr aus der Gemeinschaft, soweit es sich um Mengen handelt, die — bezogen auf die elementare Form — 200 g Uran 235, Uran 233 oder Plutonium pro Transaktion und 1000 g eines jeden dieser Stoffe pro Jahr und Benutzer nicht übersteigen. Dies gilt bezüglich der eingeführten und ausgeführten Stoffe vorbehaltlich der Bestimmungen der von der Gemeinschaft mit dritten Ländern abgeschlossenen Abkommen über Zusammenarbeit.

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