Artikel 1 VO (Euratom) 2006/66

Was die uran- und thoriumhaltigen Erze und Ausgangsstoffe betrifft, sind von den Vorschriften des Titels II Kapitel VI Euratom-Vertrag ausgenommen:

a)
die Übertragung innerhalb der Gemeinschaft und die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit es sich um Mengen handelt, die — bezogen auf die elementare Form — 1 Tonne Uran und/oder Thorium pro Transaktion und je 5 Tonnen Uran und/oder Thorium pro Jahr und Benutzer nicht übersteigen;
b)
die Ausfuhr aus der Gemeinschaft, soweit es sich um Mengen handelt, die — bezogen auf die elementare Form — 1 Tonne Uran und/oder Thorium pro Transaktion und je 5 Tonnen Uran und/oder Thorium pro Jahr und Exporteur nicht übersteigen.

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