Präambel VO (Euratom) 2006/66

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe d sowie die Artikel 74, 77, 124 und 161,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung Nr. 17/66/Euratom der Kommission vom 29. November 1966 betreffend die Ausnahme kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen von den Vorschriften des Kapitels über die Versorgung(1) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Die Versorgungslage der Gemeinschaft in Bezug auf Kernmaterialien lässt, sowohl für Erze und Ausgangsstoffe als auch für besondere spaltbare Stoffe, die Anwendung der in Artikel 74 Euratom-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung zu, wobei jedoch eine regelmäßige und gleichmäßige Versorgung aller Benutzer zu gewährleisten ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 241 vom 28.12.1966, S. 4057/66. Verordnung geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 3137/74 (ABl. L 333 vom 13.12.1974, S. 27).

(2)

Siehe Anhang I.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.