Artikel 3 VO (Euratom) 2013/1368

Budget

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Kosloduj- und des Bohunice-Programms wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 518442000 EUR in jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird folgendermaßen zwischen dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm aufgeteilt:

a)
293032000 EUR für das Kosloduj-Programm im Zeitraum von 2014 bis 2020;
b)
225410000 EUR für das Bohunice-Programm im Zeitraum von 2014 bis 2020.

Die Verordnung greift in keiner Weise finanziellen Verpflichtungen nach künftigen mehrjährigen Finanzrahmen vor.

(2) Die Kommission überprüft die Leistungsfähigkeit des Kosloduj- und des Bohunice-Programms und bewertet die Fortschritte dieser Programme anhand der Meilensteine und angestrebten Endtermine gemäß Artikel 7 bis Ende 2017 im Rahmen der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 9. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung können die Höhe der dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm zugewiesenen Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die in der Verordnung (Euratom) Nr. 1369/2013 des Rates(1) festgelegte Aufteilung der Mittel zwischen dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm und dem Ignalina-Programm überprüft werden, um den Fortschritten bei der Durchführung dieser Programme Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Programmplanung und die Zuweisung der Mittel auf dem tatsächlichen Zahlungsbedarf und der Aufnahmekapazität beruhen.

(3) Die Mittel für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des jeweiligen Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind. Insbesondere können Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, und Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission bei der Verwaltung des Kosloduj- und des Bohunice-Programms tätigt, finanziert werden.

Die Mittelausstattung für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen diesen Programmen und den nach den Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (Euratom) Nr. 1369/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 (Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.).

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