Artikel 3 VO (Euratom) 87/3954

(1) Die Kommission unterbreitet nach Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich der in Artikel 31 vorgesehenen Sachverständigengruppe, dem Rat innerhalb eines Monats nach Erlaß der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Verordnung einen Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung oder zur Bestätigung der genannten Verordnung.

(2) Bei der Vorlage des in Absatz 1 genannten Verordnungsvorschlags berücksichtigt die Kommission die gemäß den Artikeln 30 und 31 des Vertrages festgelegten Grundnormen, einschließlich des Grundsatzes, daß jede Strahlenexposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten ist, wobei der Aspekt des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie wirtschaftliche und soziale Kriterien zu berücksichtigen sind.

(3) Der Rat beschließt über den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verordnungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit innerhalb der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Frist.

(4) Beschließt der Rat innerhalb dieser Frist nicht, so bleiben die im Anhang festgelegten Werte so lange anwendbar, bis der Rat beschließt oder bis die Kommission ihren Vorschlag aus dem Grund zurückzieht, daß die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

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