Artikel 2 VO (Euratom) 87/3954

(1) Falls die Kommission — insbesondere entweder gemäß dem Gemeinschaftssystem für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation oder gemäß dem IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen — eine offizielle Mitteilung von einem Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssitutation erhält, aus der sich ergibt, daß die Höchstwerte gemäß dem Anhang erreicht werden könnten oder erreicht sind, so erläßt sie, wenn die Umstände es erfordern, unverzüglich eine Verordnung zur Anwendung dieser Höchstwerte.

(2) Die Geltungsdauer einer Verordnung im Sinne des Absatzes 1 ist so kurz wie möglich und darf vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 4 drei Monate nicht überschreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.