Artikel 1 VO (Euratom) 87/3954
(1) Diese Verordnung legt das Verfahren zur Bestimmung der Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln fest, die nach einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, auf den Markt gelangen können.
(2) Nahrungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, die entweder unmittelbar oder nach Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; Futtermittel sind Erzeugnisse, die nur für den tierischen Verzehr bestimmt sind.
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