Präambel VO (Euratom) 87/3954

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Kommission, ausgearbeitet nach Stellungnahme einer vom Ausschuß für Wissenschaft und Technik benannten Gruppe von Persönlichkeiten(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Buchstabe b) des Vertrages muß die Gemeinschaft einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufstellen und für ihre Anwendung sorgen; Einzelheiten sind im zweiten Titel Kapitel III des Vertrages geregelt.

Am 2. Februar 1959 hat der Rat Richtlinien(4) zur Festlegung von Grundnormen erlassen, die in der Folge durch die Richtlinie 80/836/Euratom(5) in der Fassung der Richtlinie 84/467/Euratom(6) ersetzt wurden; nach Artikel 45 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf etwaige Unfälle Interventionsschwellen vorsehen.

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet, die in mehreren europäischen Ländern zu einer vom gesundheitlichen Standpunkt aus bedeutenden Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln geführt haben.

Die Gemeinschaft hat Maßnahmen(7) erlassen, mit denen sichergestellt werden sollte, daß landwirtschaftliche Erzeugnisse nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Gemeinschaft verbracht werden, die die Gesundheit der Bevölkerung schützen und gleichzeitig die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

Es muß ein System geschaffen werden, damit die Gemeinschaft bei einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlichen Höchstwerte von Radioaktivität festlegen kann.

Die Kommission wird bei einem nuklearen Unfall oder bei außerordentlich hohen Strahlungswerten gemäß der Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation(8) oder im Rahmen des Übereinkommens über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen vom 26. September 1986 unterrichtet.

Die Kommission erläßt bei Bedarf unverzüglich eine Verordnung, die die im voraus festgesetzten Höchstwerte zur Anwendung bringen.

Auf der Grundlage der im Bereich des Strahlenschutzes gegenwärtig verfügbaren Daten sind abgeleitete Referenzwerte festgesetzt worden, die zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität herangezogen werden können; diese Werte sind bei einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, unverzüglich anzuwenden.

Diese Werte berücksichtigen in gebührender Weise die neuesten, zur Zeit auf internationaler Ebene verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse; gleichzeitig tragen sie der Tatsache Rechnung, daß die Öffentlichkeit beruhigt werden und eine Auseinanderentwicklung der Vorschriften auf internationaler Ebene vermieden werden muß.

Um den jeweiligen besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, ist es notwendig, ein Verfahren auszuarbeiten, das die rasche Anpassung dieser im voraus festgesetzten Schwellen für Höchstwerte angleicht, die den Umständen jedes einzelnen nuklearen Unfalls oder der jeweiligen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, entsprechen.

Der Erlaß einer Verordnung zur Festlegung von Höchstwerten würde ferner die Einheit des gemeinsamen Marktes wahren und Verkehrsverlagerungen innerhalb der Gemeinschaft vorbeugen.

Zur Erleichterung der Anpassung von Höchstwerten sollten Verfahren vorgesehen werden, die die Anhörung von Sachverständigen, insbesondere der Gruppe von Sachverständigen gemäß Artikel 31 des Vertrages, ermöglichen.

Die Einhaltung der Höchstwerte muß in geeigneter Weise überwacht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 174 vom 2. 7. 1987, S. 6.

(2)

Stellungnahme vom 16. Dezember 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 180 vom 8. 7. 1987, S. 20.

(4)

ABl. Nr. 11 vom 20. 2. 1959, S. 221/59.

(5)

ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4.

(7)

Ratsverordnungen (EWG) Nr. 1707/86, Abl. Nr. L 146 vom 31. 5. 1986, S. 88, (EWG) Nr. 3020/86, ABl. Nr. L 280 vom 1. 10. 1986, S. 79, (EWG) Nr. 624/87, ABl. Nr. L 58 vom 25. 2. 1987, S. 101 und (EWG) Nr. 3955/87, siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(8)

Siehe Seite 76 dieses Amtsblatts.

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