Artikel 5 VO (Euratom) 87/3954

(1) Um sicherzustellen, daß die im Anhang festgesetzten Höchstwerte sämtliche neu verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen, konsultiert die Kommission in regelmäßigen Abständen Sachverständige, einschließlich der in Artikel 31 vorgesehenen Sachverständigengruppe.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission können die in Anhang festgesetzten Höchstwerte nach dem Verfahren des Artikels 31 des Vertrags auf Vorschlag der Kommission an den Rat überprüft oder ergänzt werden.

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