Artikel 6 VO (Euratom) 87/3954
(1) Nahrungsmittel oder Futtermittel, bei denen die in einer gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 erlassenen Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, dürfen nicht auf den Markt gebracht werden. Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten aus Drittländern eingeführte Nahrungsmittel oder Futtermittel als auf den Markt gebracht, wenn sie im Zollgebiet der Gemeinschaft in einem anderen Zollverfahren als dem Versandverfahren abgefertigt wurden.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung und teilt ihr insbesondere die Fälle mit, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.
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