Artikel 1a VO (Euratom, EGKS, EWG) 69/549

Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt nicht für Europol-Bedienstete, die einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellt werden, um Amtshandlungen vorzunehmen, die zur Wahrnehmung der in Artikel 6 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(1) aufgeführten Aufgaben erforderlich sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 121, 15.5.2009, S. 37.

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