Artikel 1 VO (Euratom, EGKS, EWG) 69/549

Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt für folgende Gruppen:

a)
Beamte, die unter das Statut der Beamten der Gemeinschaften fallen, mit Ausnahme der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, für die lediglich Buchstabe a) und, hinsichtlich der von den Gemeinschaften gezahlten Vergütungen, Buchstabe c) des Artikels 12 gelten;
b)
Bedienstete, die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fallen, mit Ausnahme

1.
der örtlichen Bediensteten, für die lediglich Buchstabe a) des Artikels 12 gilt,
2.
der Hilfskräfte mit Teilbeschäftigung, für die lediglich die Buchstaben a) und b) und, hinsichtlich der von den Gemeinschaften gezahlten Bezüge, Buchstabe c) des Artikels 12 gelten.

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