Präambel VO (Euratom, EGKS, EWG) 69/549

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 16 und 22,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen, die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften vorgesehen sind, werden ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten müssen daher auf Grund ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie ihrer besonderen Lage in den Genuß der Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen gelangen, die für das einwandfreie Funktionieren der Gemeinschaften erforderlich sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 135 vom 14.12.1968, S. 31.

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