Artikel 3 VO (Euratom, EGKS, EWG) 69/549

Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt für folgende Gruppen:

a)
Beamte, die unter das Statut der Beamten der Gemeinschaften fallen;
b)
Bedienstete, die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fallen, mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten.

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