Artikel 4 VO (Euratom, EGKS, EWG) 69/549
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank gelten die in Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen unter Bedingungen und in Grenzen, die denen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen, für:
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das Personal der Europäischen Investitionsbank,
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die Empfänger von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Ruhegehalt nach Dienstzeit oder Hinterbliebenenbezügen, die von der Europäischen Investitionsbank gezahlt werden.
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