Artikel 4b VO (Euratom, EGKS, EWG) 69/549

Die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen gelten unter Bedingungen und in Grenzen, die denen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen, für

die Mitglieder der Organe des Europäischen Investitionsfonds in Ausübung ihrer Aufgaben;

das Personal des Europäischen Investitionsfonds;

die Empfänger von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Altersruhegehalt oder Hinterbliebenenbezuegen, die vom Europäischen Investitionsfonds gezahlt werden.

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