Artikel 4b VO (Euratom, EGKS, EWG) 69/549
Die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen gelten unter Bedingungen und in Grenzen, die denen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen, für
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die Mitglieder der Organe des Europäischen Investitionsfonds in Ausübung ihrer Aufgaben;
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das Personal des Europäischen Investitionsfonds;
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die Empfänger von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Altersruhegehalt oder Hinterbliebenenbezuegen, die vom Europäischen Investitionsfonds gezahlt werden.
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