Artikel 4c VO (Euratom, EGKS, EWG) 69/549

Unbeschadet des Artikels 23 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank und des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gelten die in Artikel 12, Artikel 13 Unterabsatz 2 und Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen unter den Bedingungen und in den Grenzen, die denen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen, für:

das Personal der Europäischen Zentralbank,

die Empfänger von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Altersruhegehalt oder Hinterbliebenenbezügen, die von der Europäischen Zentralbank gezahlt werden.

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